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...des Deutschen Schulschiff-Vereins

Stand: September 2003

§ 1 Name und Zweck des Vereins

Der Deutsche Schulschiff-Verein (DSV) verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabeordnung. Er hat den Zweck:

   - Junge Seeleute heranzubilden, um dadurch tüchtigen Nachwuchs zu fördern
   - das unter Denkmalschutz stehende letzte deutsche Vollschiff
     „Schulschiff Deutschland" zu pflegen und zu erhalten
   - Seefahrtstradition und maritimes Brauchtum zu bewahren und zu fördern

§ 2 Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg und ist eingetragen. Die Geschäftsstelle befindet sich in Bremen

§ 3 Mitgliedschaft, Aufnahme

Als Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt nach Anmeldung bei der Geschäftsstelle durch den Vorstand. Die Mitglieder des Deutschen Schulschiff-Vereins haben das Recht, sich zu Landesvereinigungen mit eigenen Satzungen zusammenzuschließen. Die Bildung solcher Vereinigung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Hauptvereins; ebenso sind ihre Satzungen und etwaige Satzungsänderungen von dem Vorstand des Deutschen Schulschiff-Vereins zu genehmigen.

§ 4 Beiträge

Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt. Die Entrichtung des Beitrages der Mitglieder hat im ersten Monat des Geschäftsjahres, also im Januar, zu erfolgen.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5  Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres durch schriftliche, vor dem 01. Oktober an den Geschäftsführer zu richtende Austrittserklärung erfolgen. Der Austretende bleibt zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

          • der Vorstand
          • die Mitgliederversammlung
          • der Beirat

§ 8 Vorstand

l. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.

2  Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern darf der Stellvertreter von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

3. Bei Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied für die Zeit bis zur Mitgliederversammlung bestellen.

5. Alle in den Vorstand gewählten Vereinsmitglieder üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen können notwendige Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, ersetzt werden.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat einsetzen, der ihn in allen Fragen, die den Verein betreffen, berät und unterstützt.

§ 10 Mitgliederversammlung

  • Einmal im Jahr findet eine Versammlung der Mitglieder statt. In der Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden über die Vereinstätigkeit seit der letzten Mitgliederversammlung berichtet, die Rechnungslegung bekanntgegeben, über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers und über sonstige zur Verhandlung gestellte Gegenstände beschlossen. Ferner werden die etwa erforderlichen Wahlen vorgenommen.
  • Außerdem kann der Vorstand nach seinem Ermessen jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss durch schriftliche, an alle Mitglieder besonders zu richtende Einladung des Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Es muss zwischen der Aufgabe der vollständigen Einladung zur Post und dem Tage der Versammlung eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In besonderen, vom Vorsitzenden für dringend erachteten Fällen kann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Über Anträge, die nicht spätestens drei Tage vor dem Tag der Versammlung schriftlich der Geschäftsführung zugegangen sind, darf ein Beschluss gefasst werden, wenn sich die Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen damit einverstanden erklärt. Dies gilt nicht für Anträge auf Abänderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit sie nicht Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins betreffen, mit einfacher Mehrheit der vertretenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzende ernennen.
  • § 11 Protokolle

1. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll, das vom Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in unterschrieben wird, verfasst.

2. Das Protokoll wird nach Genehmigung durch die einfache Mehrheit der folgenden Mitgliederversammlung zu den Vereinsakten genommen.

§ 12 Geschäftsführer

Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer und im Bedarfsfalle einen Stellvertreter. Der Geschäftsführer besorgt die ihm obliegenden Geschäfte nach den Weisungen des Vorsitzenden Er verwaltet die laufenden Einnahmen und bestreitet die laufenden Ausgaben des Vereins, er führt die Geschäftsbücher und besorgt den geschäftlichen Schriftwechsel.

§ 13 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, die für die Prüfung der Buchungsunterlagen und des Jahresabschlusses verantwortlich sind und die Prüfung nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres durchführen. Wiederwahl ist zulässig.

§14 Satzungsänderungen

Beschlüsse über Änderungen der Satzung des Vereins, sofern es sich nicht um die Auflösung des Vereins handelt (vgl. hierzu § 15), sowie über die Änderung des Zwecks des Vereins (§ 1) bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen.

§15 Auflösung des Vereins

Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegeben Stimmen. Die Versammlung ist für die Auflösung des Vereins nur dann beschlußfahig, wenn mindestens Dreiviertel der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist diese Voraussetzung nicht vorhanden, so findet die Abstimmung über den Auflösungsantrag in einer Monatsfrist neu zu berufenen Mitgliederversammlung statt, bei welcher eine Mehrheit von Dreiviertel ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung genügt.

§16 Vereinsvermögen

Das bei einer Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks etwa vorhandene Vermögen soll an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger übergehen.